RS0027608 – OGH Rechtssatz
Der Anspruch aus einer freiwilligen Haftpflichtversicherung stellt ein Vermögen im Sinne des § 1310 ABGB dar, ist bei den Billigkeitserwägungen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu berücksichtigen, schließt aber einen nur teilweisen Ersatz nicht aus.