Das Bestehen einer freiwilligen Haftpflichtversicherung allein rechtfertigt nicht die Gewährung eines Ersatzanspruches nach § 1310 ABGB.
Rückverweise
…des Schädigers abgeschlossene Haftpflichtversicherung als „Vermögen“ im Sinne des § 1310 ABGB in Betracht kommt (MGA aaO E 40; RIS Justiz RS0027550; präziser SZ 69/156: Haftpflichtversicherungen sind zwar kein Vermögen, machen aber den Ersatz jedenfalls bis zur Versicherungsdeckung tragbar) und im Rahmen einer solchen Billigkeitsentscheidung…