RS0053553 – OGH Rechtssatz
Das Recht auf das Verfahren vor dem gesetzlichen Richter im Sinne des Art 83 Abs 2 B-VG beinhaltet das Recht auf Durchführung des Verfahrens vor der zuständigen Behörde. Diese Bestimmung stellt eine Garantie für die Einhaltung der gerichtlichen Zuständigkeit dar (vgl Walter, Verfassung und Gerichtsbarkeit 203; Adamovich, Handbuch des österreichischen Verfassungsrechts 6,532).