Der Erlaß des Bundesministerium für Landesverteidigung vom 06.02.1968, Zl 351.530 - Zentr/68 wonach Bundesangehörigen der Konsum alkoholischer Getränke während der Dienststunden verboten ist, stellt keine Schutznorm im Sinne des § 1311 ABGB dar, mit der geradezu Verkehrsunfälle verhindert werden sollen. Es ist vornehmlich Zweck der Bestimmungen der StVO 1960, denen auch Kraftfahrzeuglenker des Bundesheeres unterliegen, Verkehrsunfälle hintanzuhalten, so im Zusammenhang mit Alkoholkonsum die Bestimmung des § 5 Abs 1 StVO 1960.
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