RS0033932 – OGH Rechtssatz
§ 1440 ABGB kommt zwar nach herrschender Rechtsprechung (SZ 18/156 ua) bei Mandatverhältnissen im allgemeinen nicht zur Anwendung, dies gilt aber dann nicht, wenn die betreffenden Beträge vom Machthaber zu einem ganz bestimmten Zweck übernommen wurden.