JudikaturOGH

RS0099312 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
31. Mai 1972

Mit der Behauptung, der Angeklagte unterliege einer strengeren Strafdrohung als der auf Grund der Anklage angewandten, ist die Beschwerde nicht zu seinem Vorteil ausgeführt und insoweit gemäß dem § 282 StPO unzulässig (gegenteilige Stellungnahme der Generalprokuratur).

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