RS0099312 – OGH Rechtssatz
Mit der Behauptung, der Angeklagte unterliege einer strengeren Strafdrohung als der auf Grund der Anklage angewandten, ist die Beschwerde nicht zu seinem Vorteil ausgeführt und insoweit gemäß dem § 282 StPO unzulässig (gegenteilige Stellungnahme der Generalprokuratur).