Der Überprüfung einer gemäß § 6 Abs 2 ZPO getroffenen Verfügung auf ihre sachliche Berechtigung, ihre Eignung zur Beseitigung des Mangels der Prozeßfähigkeit oder auf eine etwa unterlaufene Mangelhaftigkeit des Verfahrens steht die im § 6 Abs 3 ZPO vorgesehene Rechtsmittelbeschränkung entgegen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden