JudikaturOGH

RS0002138 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
02. Mai 1972

Die Abnahme eines Minderjährigen durch das Vollstreckungsorgan ist eine dem Vollstreckungsorgan nach § 19 AußStrG obliegende Tätigkeit. Sie fällt unter jene Amtshandlungen, die den Vollstreckungsorganen neben ihrer Tätigkeit auf Grund der Exekutionsordnung vom Gericht aufgetragen werden können. Auf die über solche Amtshandlungen aufgenommenen Protokolle ist § 60 EO sinngemäß anzuwenden. Diese Protokolle (Berichte) unterscheiden sich ua von den Verhandlungsprotokollen iS der ZPO dadurch, daß sie nur vom Vollstreckungsorgan und nicht von den Parteien zu unterfertigen sind, daß sie ferner nicht in Gegenwart der Parteien diktiert werden müssen, sondern häufig nachträglich vom Vollstreckungsorgan verfaßt werden. Ihre Ergänzung oder die Klarstellung ihres Inhaltes erfolgt in der Regel durch die Einholung eines zusätzlichen Berichtes des Vollstreckungsorganes. Es ist aber auch eine Vernehmung der an der versuchten Kindesabnahme beteiligten Personen zulässig. Die Bestimmungen der ZPO über den Widerspruch gegen ein Verhandlungsprotokoll greifen nach § 78 EO nur dort Platz, wo im Rahmen der Tätigkeit des Exekutionsgerichtes Verhandlungsprotokolle aufzunehmen sind.

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