Das Verbrechen nach § 9 Abs 1 MilStG unterscheidet sich von der Übertretung bzw dem Verbrechen nach § 8 MilStG primär durch ein auf der subjektiven Tatseite gelegenes qualitatives Moment; während sich der Täter bei § 8 MilStG lediglich vorübergehend und rein äußerlich von seiner Truppe trennt, löst sich der Deserteur innerlich und endgültig (für immer bzw für die Dauer des bewaffneten Einsatzes) vom Bundesheer (Foregger-Serini 67).
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