Erschöpft sich die Revisionsschrift in der bloßen Behauptung, daß die vom Berufungsgericht vertretene Rechtsansicht unrichtig, hingegen die Auffassung des Erstgerichtes richtig sei, so werden diese Revisionsausführungen der Bestimmung des § 506 Abs 2 ZPO nicht gerecht (Der Revisionswerber hätte in seiner Revisionsschrift darlegen müssen, warum die Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes unrichtig seien. Der bloße Hinweis auf die Rechtsansicht des Erstgerichtes reichte hier nicht aus, weil dieses zu den vom Berufungsgericht aufgeworfenen Fragen überhaupt nicht Stellung genommen hat).
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