Bei der Prüfung der Rechtzeitigkeit einer Wiederaufnahmsklage durch das Berufungsgericht ist nicht § 473 Abs 2 ZPO, sondern § 538 Abs 2 ZPO anzuwenden, wonach der Wiederaufnahmskläger auf Verlangen des Gerichtes die Einhaltung der Frist zur Klageerhebung glaubhaft zu machen hat. Dies kann auch durch Vernehmung einer Auskunftsperson erfolgen. Dabei macht es nichts aus, daß diese Ermittlung erst im Berufungsgericht vorgenommen wurde, da § 538 ZPO auch im Berufungsverfahren und im Revisionsverfahren anwendbar ist (vgl Fasching IV 543 Anmerkung 6 Abs 1 zu § 538 ZPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden