Die Gesetzesmaterialien können erst dann zur Auslegung einer Gesetzesbestimmung herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist (SZ 39/103; SZ 22/1 vgl 41/119 ua). (siehe VwGH 27.10.1972, 836/72)
…4 Ob 50/00g, SZ 73/46 = EvBl 2000/150 [641] = JBl 2000, 653 mwN; 17.3.2005, 6 Ob 219/04f; RIS-Justiz RS0008776, RS0008799 und RS0008800). Aus dem Umstand, dass § 365 zweiter Satz ZPO „nur die sinngemäße Anwendung“ des § 332 Abs 2 ZPO anordnet, können schon deshalb…
…des Verbrauchers gewähren zu wollen: Abgesehen davon, dass Gesetzesmaterialien erst dann zur Auslegung herangezogen werden dürfen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist (RIS-Justiz RS0008800) und ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, nicht durch Auslegung Geltung erlangen kann (RIS-Justiz RS0008799), bedarf…
…Wortinterpretation und die systematisch-logische Auslegung nicht eindeutig klären, ist die Absicht des Gesetzgebers zu erforschen (7 Ob 133/01m; RS0008765; RS0008806; RS0010053 [T 1]; RS0008800 ua). Eine Auslegung durch Feststellung des Willens des historischen Gesetzgebers an Hand der Gesetzesmaterialien bedarf zwar besonderer Vorsicht, weil diese nicht Gesetz geworden sind und…
…aaO FN 26) - Judikatur, dass die Gesetzesmaterialien erst dann zur Auslegung herangezogen werden dürfen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist (RIS Justiz RS0008800), wobei ihnen im Übrigen nicht die Bedeutung wie dem Gesetz selbst oder gar eine diesem übergeordnete Bedeutung zukommt (RIS Justiz RS0088919; zuletzt: 6 Ob…
…mit ihrem Wortlaut, mit ihrer Systematik und in ihrem Zusammenhang mit anderen Normen über der Meinung der Redaktoren (RS0008776 [T1, T3]; RS0008799; RS0008880 [T1]; vgl RS0008800). Bei Prüfung des Gewichts der unter Punkt 2.2. dargelegten Formulierung in den Gesetzesmaterialien ist vor allem zu beachten, dass mit § 36 Abs…
…ist (4 Ob 361/86 = JBl 1987, 647; 4 Ob 50/00g = SZ 73/46; 7 Ob 189/05b; RIS Justiz RS0008800); ansonsten ist ein kundgemachtes Gesetz aus sich selbst auszulegen (RIS Justiz RS0008806); eine historische Auslegung im Sinn der Feststellung des Willens des historischen Gesetzgebers anhand…
…die erläuternden Bemerkungen einer Regierungsvorlage im eindeutigen Widerspruch zum Gesetz, können sie zur Auslegung des Gesetzes jedoch nicht herangezogen werden (RS0008892; vgl im Übrigen auch RS0008800). Aus den Gesetzesmaterialien kann daher (soweit sie sich überhaupt auf Satz 2 des § 16 Abs 1 APAG und nicht, was offenkundig…
…Die Norm steht mit ihrem Wortlaut, mit ihrer Systematik und in ihrem Zusammenhang mit anderen Normen über der Meinung der Redaktoren ( RS0008776 [T1, T3]; vgl RS0008800 ). Ein Rechtssatz, der im Gesetz nicht angedeutet ist und nur in den Materialien steht, kann nicht durch Auslegung Geltung erlangen ( RS0008799 ). [17] 3.2. Die…
…übersieht die Stiftung zweierlei: [36] Zum einen können Gesetzesmaterialien erst dann zur Auslegung einer Gesetzesbestimmung herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist (RS0008800), wobei ihnen im Übrigen nicht die Bedeutung wie dem Gesetz selbst oder gar eine diesem übergeordnete Bedeutung zukommt (RS0088919; 6 Ob 219/04f…
…1486 ABGB Rz 71). [19] 5.5. Entstehungsgeschichte und Gesetzes materialien sind für die Auslegung nur dann maßgeblich, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes zweifelhaft ist (RS0008800); ansonsten ist ein kundgemachtes Gesetz aus sich selbst auszulegen (RS0008806). Die historische Auslegung, die Feststellung des Willens des geschichtlichen Gesetzgebers an Hand der Gesetzesmaterialien, bedarf…
…des Gesetzes mehrere Auslegungsmöglichkeiten zulässt (RS0008874 [T1]). Ist die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft, dann können auch die Gesetzesmaterialien zur Auslegung einer Gesetzesbestimmung herangezogen werden (RS0008800). Wenngleich die historische Auslegung, also die Feststellung des Willens des geschichtlichen Gesetzgebers an Hand der Gesetzesmaterialien jedoch besonderer Vorsicht bedarf, weil diese nicht Gesetz geworden…
…er selbst nicht eindeutig ist (Dittrich/Tades, ABGB34, E 15 zu § 6). Gleiches gilt für die Heranziehung von Gesetzesmaterialien (JBl 1987, 212; Ris-Justiz RS0008800). Daraus ist aber für den Revisionswerber nichts zu gewinnen, weil - wie schon die Vorinstanzen richtig erkannt haben - der Wortlaut der hier auszulegenden Bestimmungen nicht eindeutig…
…zu entgegnen: 4.6.1. Gesetzesmaterialien sind nach der Rechtsprechung erst dann zur Auslegung einer Norm heranzuziehen, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst Zweifel aufwirft (RIS Justiz RS0008800). Die historische Auslegung einer Norm an Hand der Gesetzesmaterialien bedarf überdies besonderer Vorsicht, weil Letztere nicht Gesetz wurden und mit dem wahren Willen des Gesetzgebers…
… Ob 4/08v). Sie können erst dann zur Auslegung einer Gesetzesbestimmung herangezogen werden, wenn die Ausdrucksweise des Gesetzes selbst zweifelhaft ist (RIS-Justiz RS0008800), das grundsätzlich nach der „ihm eigenen Vernünftigkeit“, also teleologisch zu verstehen ist (RIS-Justiz RS0109735). 2.6. Das Berufungsgericht hat die Berücksichtigung des…
…Absicht des Gesetzgebers zu erforschen und der Sinn einer Bestimmung unter Bedachtnahme auf den Zweck der Regelung zu erfassen (st Rsp; RIS-Justiz RS0008788, RS0008806, RS0008800 und RS0008836; jüngst 4 Ob 178/20k, 9 ObA 71/20m, 5 Ob 137/20p uva). Ebenso ist vorzugehen, wenn der Wortlaut eines…
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