RS0044135 – OGH Rechtssatz
Übereinstimmende Entscheidung, gegen die der Revisionsrekurs unzulässig ist, können nicht angenommen werden, wenn die Rechtskraftwirkung der Entscheidung verschieden ist (JBl 1971,94; SZ 12/311). Das ist der Fall, wenn das Erstgericht den Antrag der klagenden Partei auf Fällung eines Versäumungsurteiles ablehnte, weil es keine Säumnis annahm, das Rekursgericht den Antrag aber für verfrüht hielt, weil nur ein Antrag auf Anberaumung einer Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung über eine bei der ersten Tagsatzung erhobenen Prozeßeinrede (§ 398 Abs 2 ZPO) gestellt hätte werden können.