RS0003171 – OGH Rechtssatz
Der Verpflichtete, der aus welchen Gründen immer (Haft) zum Versteigerungstermin nicht erschienen ist, kann den Zuschlagserteilungsbeschluß nicht wegen § 184 Abs 1 Z 1, Z 2, Z 4 - Z 8 sowie § 187 Abs 1 EO anfechten.