RS0001963 – OGH Rechtssatz
Bildet ein Rechtsbehelf (zB § 7 Abs 3 EO) den Aufschiebungsgrund, so endet die Aufschiebung der Exekution mit rechtskräftiger Entscheidung über diesen Rechtsbehelf. Wird eine Exekution ohne ausdrückliche Angabe der Aufschiebungsfrist (§ 44 Abs 3 EO) nach § 42 Abs 2 EO aufgeschoben, ist die Exekution bis zum vorgenannten Zeitpunkt gehemmt. Bestätigt das Rekursgericht den Aufschiebungsbeschluß mit der Maßgabe, daß die Exekution bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Rechtsbehelf aufgeschoben wird, liegt ein bestätigender Beschluß vor.