Ist die Klage mit ihrem Begehren bereits im erstinstanzlichen Verfahren zur Gänze durchgedrungen, indem ihre Ehe aus dem alleinigen Verschulden des Beklagten geschieden wurde, und hat sich der Beklagte dieser Entscheidung unterworfen, so ist es der Klage im Berufungsverfahren verwehrt, einen weiteren Scheidungsgrund, auch jenen des § 47 EheG, geltend zu machen.
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