JudikaturOGH

RS0088670 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
16. September 1982

Die notwendige Verteidigung nach § 38 JGG besteht nur für die vor Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Beschuldigten (Angeklagten) liegenden und ihn betreffenden Prozeßhandlungen.

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