JudikaturOGH

RS0088662 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
29. Februar 1972

Die für einen Jugendlichen gemäß dem § 38 JGG 1961 erfolgte Bestellung eines Amtsverteidigers oder Armenvertreters erlischt zwar nicht mit der Vollendung des achtzehnten Lebensjahres des Angeklagten oder Beschuldigten ersatzlos,

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