JudikaturOGH

RS0041284 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
28. Januar 1997

§ 409 Abs 2 ZPO ist zwingend; bei einer Verpflichtung des Beklagten zu einem bestimmten Dulden oder Unterlassen kommt eine Verlängerung der Leistungsfrist nicht in Betracht.

Rückverweise