JudikaturOGH

RS0004111 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
01. Oktober 1986

Rechtliches Interesse eines Forderungsprätendenten daran, daß ein Erlag nicht als solcher nach § 1425 ABGB, sondern nach § 307 EO behandelt wird, weil der erlegte Betrag - wenn feststeht, daß die überwiesene Forderung dem Verpflichteten zusteht - sofort vom Exekutionsgericht zu verteilen ist und daher zur Durchsetzung der Ausfolgung nicht der Rechtsweg zu beschreiten ist (SZ 17/52, 3 Ob 212/60, 3 Ob 306/60).

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