RS0002217 – OGH Rechtssatz
Allen Erlagsgegnern kommt im Verfahren nach § 307 EO Beteiligtenstellung zu. Im Fall der Zurückweisung eines Erlags oder Abweisung eines Erlagsbegehrens steht sämtlichen Erlagsgegnern ein Rekursrecht zu. Die Rechte der vom Drittschuldner bezeichneten Erlagsgegner (Anspruchsberechtigten) sind bei der Entscheidung über ein Erlagsbegehren nicht zu prüfen.