JudikaturOGH

RS0001713 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
24. Februar 1972

Die Gefahr im Sinne des § 44 Abs 1 EO ist beim Vollzug einer Beugehaft nach § 355 Abs 1 EO (hier 5 Tage) gegen einen Unternehmer, Gesellschafter oder Geschäftsführer (hier einer GesmbH) offenkundig. Beim Vollzug der Haft gegen ein leitendes Organ einer GesmbH (als deren gesetzlicher Vertreter) gilt dies entsprechend sowohl für den Vertreter, als auch für die vertretene Gesellschaft (= Verpflichtete). Die Aufschiebung der Haft ist in solchen Fällen nicht von einer Sicherheitsleistung abhängig zu machen.

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