Die Maßregel nach § 17 DSt dient auch dem Schutz von Ehre und Ansehen des Anwaltsstandes. Ehre und Ansehen des Standes sind schwerstens beeinträchtigt, wenn ein Rechtsanwaltsanwärter im Stadium einer gegen ihn eingeleiteten Voruntersuchung wegen Verbrechens der Verleitung zur falschen Zeugenaussage vor Gerichten und Behörden weiterhin als Parteienvertreter auftritt.
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