RS0000243 – OGH Rechtssatz
Exekutionsführung auf Grund eines Erkenntnisses des Schiedsgerichtes der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien. Für die Ausfertigung dieses Erkenntnisses gilt § 99 Abs 5, für die Bestätigung der Rechtskraft und der Vollstreckbarkeit § 110 des Statuts dieser Börse (Erl d BML 19.03.1960, 37.514-8/60). § 594 Abs 2 ZPO ist gem Art XVII EGZPO auf Erkenntnisse der Börsenschiedsgerichte unanwendbar. Eine Bestätigung der Vollstreckbarkeit durch alle Schiedsrichter iS des § 54 Abs 2 letzter Satz EO ist nur für jene Schiedssprüche beizubringen, auf die § 594 ZPO anzuwenden ist. Eines Nachweises der Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Börse für landwirtschaftliche Produkte in Wien zu Entscheidung im Titelverfahren bedarf es nicht.