Der in seinen Patentrechten Verletzte, der den ihm nach § 148 PatG zustehenden Anspruch auf Herausgabe der Bereicherung geltend machen will, kann vom Verletzer grundsätzlich Rechnungslegung verlangen (so auch schon SZ 14/19; PBl 1933,77). Daß der Verletzte bereits in der auf Rechnungslegung gerichteten Klage auch die Herausgabe der Bereicherung begehren muß, ist nicht erforderlich. Den Beklagten trifft aber nur die Rechnungslegungspflicht, nicht auch die Verpflichtung, eine Überprüfung dieser Rechnungslegung durch einen Sachverständigen zu dulden.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden