RS0007398 – OGH Rechtssatz
In besonders gelagerten Einzelfällen können Verfahrensverstöße unter der Voraussetzung, daß sie in Ihrer Bedeutung einer Nichtigkeit gleichzuhalten sind, im Rahmen des § 16 AußStrG berücksichtigt werden. Von einem so schwerwiegenden Verfahrensverstoß könnte etwa dann gesprochen werden, wenn die vom Rekursgericht unberücksichtigt gebliebenen Neuerungen so wesentlich sind, daß sie die gesamten Entscheidungsgrundlagen verändern, bzw wenn dadurch in einem wesentlichen Punkt das Recht der Beteiligten auf Parteigehör verletzt wurde.