Das durch den Vertrag begründete Schuldverhältnis wird durch den Annahmeverzug des Käufers nicht aufgehoben. Der Annahmeverzug des Käufer beendet im wesentlichen nur einen allfälligen Leistungsverzug des Verkäufers, erleichtert dessen Verwahrungspflicht, überwälzt die Gefahr einer zufälligen Beschädigung oder Vernichtung des Kaufgegenstandes auf den Käufer (§§ 1048, 1064 ABGB) und gibt dem Verkäufer unter Umständen Ansprüche auf Ersatz des für die weitere Aufbewahrung gemachten Aufwandes. Abgesehen von diesen im Gesetz nicht näher definierten "widrigen Folgen" (§ 1419 ABGB) bleiben aber der Kaufvertrag und die aus ihm entstandenen Verpflichtungen weiter bestehen. Der Verkäufer hat daher den Kaufgegenstand zu übergeben und damit seine Leistungspflicht zu erfüllen.
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