RS0021831 – OGH Rechtssatz
Das Gesetz kennt im Rahmen eines Werkvertrages keinen Anspruch des Unternehmers auf Herstellung und Abnahme des Werkes. Die Pflicht des Bestellers erschöpft sich in der Gegenleistung. Nimmt er das Werk nicht an verhindert er die Ausführung des Werkes, indem er nicht mitwirkt, so hat es bei den Folgen des § 1168 ABGB und des Annahmeverzuges zu bleiben.