RS0044060 – OGH Rechtssatz
Es ist unbeachtlich, ob der Richter die Entscheidung nach § 524 Abs 2 ZPO entgegen der Vorschrift des § 110 Abs 2 Geo verspätet getroffen hat oder nicht. Sollte ersteres zutreffen, könnte dies nur zu Maßnahmen der Dienstaufsicht oder allenfalls zu einer Amtshaftung führen.