RS0065769 – OGH Rechtssatz
Von einem Fahrzeuglenker ist die Einsicht zu fordern, daß die Fortsetzung einer Fahrt unter sichtbehindernden Umständen (Auspuffwolke unter Übertretung des § 102 Abs 4 KFG 1967) eine Gefährdung für den Straßenverkehr bedeutet.