Ist die Verhängung mehrerer Strafen gesetzlich zwingend vorgeschrieben und hat das Gericht dennoch nur eine dieser Strafen verhängt (hier im Zusammenhang mit § 32 FinStrG), liegt ein Nichtigkeitsgrund im Sinne des § 281 Z 11 StPO vor (vgl die bei Gebert-Pallin-Pfeiffer zu § 281 Z 11 StPO unter Nr 37 zit Entscheidungen).
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