Ehre und Ansehen des Standes sind schwerstens beeinträchtigt, wenn ein Rechtsanwalt im Stadium einer gegen ihn eingeleiteten Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens der Veruntreuung nach § 183 StG weiterhin vor Gerichten und Behörden als Parteienvertreter auftritt. Die Einstellung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft gemäß § 17 DSt in diesem Falle gerechtfertigt.
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