RS0078864 – OGH Rechtssatz
Der prioritätsjüngere Firmeninhaber muß bei der Neubildung seines Firmennamens alles Zumutbare vorkehren, um die Gefahr von Verwechslungen nach Möglichkeit auszuschalten. Er muß vorhandene Ausweichmöglichkeiten benützen oder nach Möglichkeit unterscheidende Zusätze verwenden.