Das Ersuchen des Vertragsbediensteten, eine wegen bestimmter dienstlicher Verfehlungen erfolgte Entlassung in eine Kündigung umzuwandeln, enthält nicht auch den Antrag auf einvernehmliche Lösung des Dienstverhältnisses nach § 30 Abs 1 lit b VBG. Ein solches Begehren hätte eines besonderen Antrags bedurft, in dem die Bereitwilligkeit zu einer einverständlichen Auflösung des Dienstverhältnisses ausdrücklich erklärt worden wäre.
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