RS0087375 – OGH Rechtssatz
Für einen auf freiem Fuß befindlichen Verurteilten beginnt der nach § 6 Abs 1 StVG mögliche einmonatige bzw einjährige Strafaufschub mit Ablauf des letzten Tages der dem Verurteilten nach § 3 Abs 2 StVG nach Erhalt der Strafantrittsaufforderung zum Strafantritt eingeräumten Monatsfrist.