RS0057259 – OGH Rechtssatz
Eine berufsbedingte Trennung ist noch nicht der Aufhebung der Hausgemeinschaft im Sinne des § 57 Abs 1 EheG gleichzusetzen. Die häusliche Gemeinschaft kann in diesem Fall erst zu dem Zeitpunkt als aufgelöst angesehen werden, zu dem von einem Ehegatten eine Wiedervereinigung nicht beabsichtigt war und der Trennungswille dem anderen Ehegatten erkennbar wurde.