JudikaturOGH

RS0092843 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. März 1978

Für die Anwendung des zweiten Strafsatzes des § 100 StG (nunmehr der Strafdrohung des § 106 StGB) ist es nicht erforderlich, daß der Bedrohte die Ernstlichkeit der Qualifikation (Mord) erkannte und durch sie wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wurde.

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