RS0092843 – OGH Rechtssatz
Für die Anwendung des zweiten Strafsatzes des § 100 StG (nunmehr der Strafdrohung des § 106 StGB) ist es nicht erforderlich, daß der Bedrohte die Ernstlichkeit der Qualifikation (Mord) erkannte und durch sie wirklich in Furcht und Unruhe versetzt wurde.