JudikaturOGH

RS0021588 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. November 2024

Auch die Entlassung Bediensteter öffentlich - rechtlicher juristischer Personen muss ohne Verzug nach Kenntnisnahme des Entlassungsgrundes ausgesprochen werden. Es kommt hier aber auf die Kenntnisnahme durch das zu Entlassungen nach der Dienstordnung berufene Organ an. Die Kenntnis einzelner Mitglieder dieses Organs genügt nicht.

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