Handelt es sich nicht um gemeinsame Beweismittel im Sinne des § 246 Abs 2 StPO, bedarf es für die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 StPO des Vorliegens eines eigenen Antrages des Beschwerdeführers oder doch wenigstens des Anschlusses an den von anderer Seite gestellten Antrag.
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