RS0000222 – OGH Rechtssatz
Feststellungsentscheidungen und Rechtsgestaltungsentscheidungen, welche keinen Leistungsbefehl enthalten, bilden - abgesehen von der Durchsetzung der Rechtsgestaltung selbst im Wege des § 350 EO - keine Grundlage für die sofortige exekutive Erzwingung der sich aus dem Feststellungserkenntnis oder Rechtsgestaltungserkenntnis etwa mittelbar ergebenden Verpflichtungen.