JudikaturOGH

RS0000222 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. April 1998

Feststellungsentscheidungen und Rechtsgestaltungsentscheidungen, welche keinen Leistungsbefehl enthalten, bilden - abgesehen von der Durchsetzung der Rechtsgestaltung selbst im Wege des § 350 EO - keine Grundlage für die sofortige exekutive Erzwingung der sich aus dem Feststellungserkenntnis oder Rechtsgestaltungserkenntnis etwa mittelbar ergebenden Verpflichtungen.

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