JudikaturOGH

RS0090987 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
10. März 1983

Eine Anwendung des § 265 StPO (nunmehr § 31 StGB) kommt zwar nicht in Betracht, wenn der Angeklagte wegen teils vor, teils nach der Fällung eines früheren Urteils begangener Straftaten verurteilt wird; doch kann bei der Strafbemessung nicht darüber hinweggegangen werden, daß ein wesentlicher Teil der nunmehr zur Aburteilung gelangten Taten vor dem früheren Urteil verübt wurde, und daß bei Bekanntsein dieser Taten eine Mitaburteilung seinerzeit möglich gewesen wäre.

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