RS0010908 – OGH Rechtssatz
Im Verfahren nach §§ 4 ff EisbEG, §§ 13 ff BStG ist kein Raum für eine Entscheidung über den Rückersatzanspruch des Enteigners hinsichtlich bereits geleisteter Mehrbeträge ( so auch schon 5 Ob 193, 194/71 ).
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