JudikaturOGH

RS0044658 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
20. Oktober 1971

Die einmonatige Klagefrist nimmt nach dem eindeutigen Wortlaut des § 534 Abs 2 Z 5 ZPO vom Zeitpunkt der Urteilszustellung ihren Ausgang. Wann das Urteil dem Zustellungsadressaten zur Kenntnis gelangt, ist dabei ebenso unerheblich wie für die Wirksamkeit der Zustellung nach § 111 ZPO.

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