RS0035808 – OGH Rechtssatz
Mangels einer anderen Bestimmung der ARB 1965 ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer Anspruch auf Vergütung jener Kosten hat, die ihm im Fall eines Obsiegens vom Gegner zu ersetzen wären, daher auch solcher nach § 42 Abs 1 ZPO.