JudikaturOGH

RS0035808 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
25. Mai 2022

Mangels einer anderen Bestimmung der ARB 1965 ist davon auszugehen, dass der Versicherungsnehmer Anspruch auf Vergütung jener Kosten hat, die ihm im Fall eines Obsiegens vom Gegner zu ersetzen wären, daher auch solcher nach § 42 Abs 1 ZPO.

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