RS0079622 – OGH Rechtssatz
Auf Vertrauensbrüche im Rahmen von Gesellschaftsverhältnissen ist § 11 Abs 2 UWG unanwendbar, wenn dem Gesellschafter kraft seiner Gesellschaftereigenschaft und nach dem Inhalt der mit seinen Mitgesellschaftern getroffenen Vereinbarungen ein unentziehbarer Anspruch auf Kenntnisnahme von Geschäftsgeheimnissen oder Betriebsgeheimnissen des (gemeinsamen) Unternehmens zusteht.