RS0029955 – OGH Rechtssatz
Ein KollVG kann Regelungen, die von zwingenden Rechtsvorschriften abweichen, nur dann rechtswirksam treffen, wenn die Rechtsvorschrift eine solche Ermächtigung ausdrücklich vorsieht oder die Möglichkeit einer kollektivvertraglichen Regelung zumindest offen hält (siehe Arb 8662, RZ 1971, 34). Eine solche Ermächtigung bzw Möglichkeit ist § 1164 Abs 1 ABGB nicht zu entnehmen (unter Ablehnung der Meinung Tomandls in ÖJZ 1962,34 ff).