Daß ein vom Gericht beigezogener Sachverständiger schon in anderen Verfahren über denselben Angeklagten ein (gleichlautendes) Gutachten abgegeben hat, kann nicht als ein "erheblicher" Einwand im Sinne des § 120 StPO angesehen werden.
…die Eignung zukäme, aus objektiver Sicht, dh bei einem verständig wertenden objektiven Beurteiler, die volle Unbefangenheit des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen (vgl RIS-Justiz RS0098146, RS0106258, RS0098175). Bei Erstattung des Gutachtens in der Hauptverhandlung wurde den Beteiligten dem Prinzip der Waffengleichheit folgend ausreichende, angemessene und gleiche Gelegenheit eingeräumt, zum Sachverständigenbeweis…
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