Auch der Grundsatz der "Gemeinsamkeit der Beweismittel" (§ 246 Abs 2 StPO) ändert nichts an der für die Geltendmachung eines Verfahrensmangels nach § 281 Abs 1 Z 4 StPO geforderten prozessualen Voraussetzung eines entsprechenden Antrags oder Widerspruchs des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung.
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