JudikaturOGH

RS0058403 – OGH Rechtssatz

Rechtssatz
21. September 1971

Die Unterlassung einer naheliegenden, durchaus möglichen und zumutbaren Abwehrhandlung des Verkehrsteilnehmers rechtfertigt seine Heranziehung zum Ausgleich nach § 11 EKHG.

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