Die Unterlassung einer naheliegenden, durchaus möglichen und zumutbaren Abwehrhandlung des Verkehrsteilnehmers rechtfertigt seine Heranziehung zum Ausgleich nach § 11 EKHG.
Rückverweise
…die Erwartungen auf dem Grundstücksmarkt tatsächlich bereits preisbestimmend sind, also nach der Verkehrsauffassung schon zum Zeitpunkt der Enteignung ein zusätzliches werterhöhendes Moment darstellen (RIS Justiz RS0058403, RS0110846; 6 Ob 517/90; 6 Ob 647/84) und nicht eine bloße Werterhöhungschance (6 Ob 647/84). Entscheidend…