Da das Erstgericht unter den im § 410 StPO umschriebenen Voraussetzungen zu einer Antragstellung auf Strafmilderung verpflichtet ist und der Gerichtshof zweiter Instanz bei Vorliegen der Voraussetzungen zur Strafmilderung zur Verfügung einer solchen, kann die Verletzung einer solchen Rechtspflicht auch nach dem § 33 StPO mit Erfolg gerügt werden.
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